CONVIVIUM e.V. Verein für neue Wohnformen im Alter0
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Die Satzung

 Die Gründungs-Vereinsatzung Convivium wurde am 28.06.2009 beschlossen

 

 

 

CONVIVIUM

Verein für neue Wohnformen im Alter

 

Satzung

 

   § 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Convivium“.

(2)   Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

(3)   Sitz des Vereins ist Mainz.

(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

   § 2       Zweck des Vereins

(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe, insbesondere selbstbestimmten altersgerechten gemeinschaftlichen Wohnens.

(2)     Der Verein initiiert und fördert Wohnprojekte, die dieses Ziel verfolgen.

(3)     Er informiert Öffentlichkeit, Vereinsmitglieder und privater Interessenten über dem Vereinszweck entsprechende Wohnprojekte.

   § 3       Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

   § 4       Mitgliedschaft

(1)     Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

(2)     Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(3)     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Entscheidung mitzuteilen.

(4)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie durch Auflösung der juristischen Person.

(5)     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.

(6)     Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtiger Grund ist insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(7)     Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie ist binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung oder des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen.

(8)     Schriftliche Mitteilungen an Mitglieder gelten drei Werktage nach deren Absendung an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds als zugegangen.

   § 5       Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

   § 6       Organe

(1)     Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)     Sie können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.

 

   § 7       Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2)     Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt, nach Möglichkeit im 1. Kalendervierteljahr. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Dieser lädt schriftlich ein mit einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Bekanntgabe der von ihm vorläufig festgesetzten Tagesordnung.

(3)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder den Vorstand schriftlich und unter Angabe von Gründen dazu auffordert.

(4)     Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a.    die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

b.    die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

c.    die Entlastung des Vorstands

d.    die Festlegung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten

e.    die Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

f.     die eventuelle Einsetzung und Besetzung von Ausschüssen

g.    die eventuelle Berufung eines oder mehrerer Kassenprüfer

h.   die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

i.     die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

(5)     Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

(6)     Die Tagesordnung ist auf Antrag zu ergänzen, wenn die Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung beschließt.

(7)     Über Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht schon mit der Einladung zugegangen sind, ist erst auf der nächsten Mitgliederversammlung zu beschließen.

(8)     Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.

 

   § 8       Beschlussfassung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(2)     Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist in der Regel persönlich auszuüben. Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied vertreten, wenn es dazu schriftlich bevollmächtigt wurde; jedes Mitglied kann maximal ein weiteres Mitglied vertreten.

(3)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sonst gilt der Antrag als abgelehnt.

(4)     Hat bei einer Wahl keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben.

(5)     Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind die Stimmen von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(6)     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten und vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

 

   § 9       Vorstand

(1)     Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch eines seiner Vorstandsmitglieder.

(2)     Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus:

a.    der Vorsitzenden                                        Ulrike ORTH

b.    dem stellvertretenden Vorsitzenden       Gregor SCHULTE

c.    dem Kassierer                                             Siegfried KREMER.

(3)     Darüber hinaus gehören dem Vorstand an:

d.    die Schriftführerin                                     Monika HILBERT

e.    der Beisitzer                                               Reinhold SCHÄFER.

 

(4)     Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ende der Wahlperiode bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(5)     Zum Mitglied des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

(6)     Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

 

§ 10       Vereinsauflösung

(1)     Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigenden Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den DRK-Kreisverband Mainz-Bingen. Dieser hat es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, vorzugsweise im Rahmen der Beratungsstelle Lebenswohnraum.

(2)     Die Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere andere Begünstigte bestimmen, sofern diese dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit entsprechen.

(3)     Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fungieren der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam als vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 


§ 11   Datenschutzklausel

 

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in Convivium e.V. ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern erhoben und digital gespeichert:

Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung der personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung, Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend gelöscht.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 7. Mai 2020 beschlossen.

Es folgen die Namen;

Angela Kanzler, Peter Riemann, Siegfried Kremer, Hans Meurer, Reinhold Schäfer



CONVIVIUM e.V.